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Bisher war die Hilfsmittel-Versorgung von rund 20 Millionen gesetzlich Versicherten pro Jahr den Ausschreibungsgewinnern vorbehalten – dies schloss auch die Versorgung mit Elektrostimulationsgeräten ein. Das Terminservice- und Versorgungsgesetz (kurz TSVG), das unter anderem Regelungen zu Terminvermittlungen, Mindestsprechstundenangebot und zur elektronischen Patientenakte enthält, hat nun das Ende der Hilfsmittelausschreibungen eingeläutet.
Im Rahmen dieser positiven Entwicklung ist eine qualitativ hochwertige Versorgung Ihrer Patienten mit Elektrostimulationsgeräten durch HELLER MEDIZINTECHNIK GmbH & Co. KG wieder möglich. Wir freuen uns, wieder Kontakt mit Ihnen aufnehmen zu können und Sie von unserer langjährigen Erfahrung im Bereich TENS, EMS, Peroneus-Stimulation und Biofeedback zu überzeugen.
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Neuerungen im TSVG – Erweiterung des Sprechstundenangebots und der Vergütung
Ziel des Terminservice- und Versorgungsgesetz ist es, „[…] allen gesetzlich Versicherten einen gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung zu ermöglichen, indem Wartezeiten auf Arzttermine verkürzt, das Sprechstundenangebot erweitert und die Vergütung vertragsärztlicher Leistungen verbessert werden.“ So erhöht § 19b der der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte die Mindestsprechstundenzeit von 20 auf 25 Stunden wöchentlich, einschließlich Heim- und Hausbesuche. Ergänzend wird festgelegt, dass grundversorgende Ärzte – wie Hausärzte, Kinderärzte, Orthopäden, HNO-, Augen- und Frauenärzte – wöchentlich 5 Stunden als offene Sprechstunden anbieten müssen.
Die Vergütung dieser zusätzlichen Leistungen wird durch § 87a verbessert. So erhalten Ärzte beispielsweise extrabudgetäre Vergütungen für die erfolgreiche Vermittlung eines dringenden Facharzttermins, Akutleistungen für Patienten, die über die Terminservicestelle vermittelt werden oder für die Leistungen, die in offenen Sprechstunden oder bei erstmaliger Vorstellung des Patienten erbracht werden.
Mit dem Ziel, die Patientenversorgung zu verbessern, gehen auch die neuen Regelungen zu Heilmittelversorgung einher. So werden Blankoverordnungen eingeführt, mit denen Physiotherapeuten, Ergotherapeuten sowie Logopäden bei bestimmten Indikationen über Auswahl, Dauer und Häufigkeit der Behandlung selbst entscheiden.
Gleichzeitig wird die Hilfsmittelversorgung – beispielsweise mit Elektrostimulationsgeräten – durch das TSVG auf eine qualitative Basis gestellt: Die bisher ausschreibungsrelevanten Bestimmungen in § 127 Abs. 1, 1a und 1b SGB werden gestrichen, bestehenden Ausschreibungsverträgen wurde eine sechsmonatige Auslauffrist bis zum 30. November eingeräumt. In Zukunft sollen Verträge die Basis für eine qualitativ hochwertige Patientenversorgung bilden. Mit der Rückkehr zum Qualitätswettbewerb können Verordner und Patienten wieder auf Service und Produktqualität in der Hilfsmittelversorgung bauen.1
Mit über 20 Jahren Erfahrung im Bereich der Elektrostimulation ist HELLER MEDIZINTECHNIK GmbH & Co. KG Ihr kompetenter und zuverlässiger Partner. Mit unseren qualitativ hochwertigen Elektrostimulationsgeräten der PG 09 – gepaart mit umfassendem Service – können wir Ihren Patienten eine optimale Versorgung bieten.
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